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Statuten vom 6. März 2009

1.1. Name, Sitz
1.1.1. Unter dem Namen Fischer-Verein Schönenwerd und Umgebung (nachfolgend FVS genannt) besteht in Schönenwerd ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB.

1.2. Zweck
1.2.1. Der FVS bezweckt die Wahrung und Förderung der fischereilichen Belange.

1.2.2. Er betreibt bei Bedarf und auf freiwilliger Basis eine Brut- und Aufzucht.
- eine Brut- und Aufzuchtanlage in Niedergösgen
- eine Weiheranlage in Däniken

1.2.3. Er tätigt freiwillige Fischaussätze, sofern diese durch das Amt für Wald, Jagd und Fischerei bewilligt werden.

1.3. Vereinsjahr
1.3.1. Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.

2.1. Der FVS ist dem solothurnischen, kantonalen Fischerei-Verband (SOKFV) angeschlossen.

2.2. Mitglieder
Der FVS besteht aus den folgenden, stimmberechtigten Mitgliedern:
2.2.1. Ehrenmitglieder
2.2.2. Vereinsmitglieder
2.2.3. Freimitglieder

2.3. Ehrenmitglieder
2.3.1. Personen, die sich um den Verein, oder um das Fischereiwesen verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung, auf Antrag des Vorstandes, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2.4. Vereinsmitglieder
2.4.1. Der Beitritt zum FVS steht grundsätzlich allen natürlichen Personen offen, die in bürgerlichen Ehren und Pflichten stehen.

2.4.2. Die Mitgliedschaft kann frühestens in jenem Kalenderjahr erworben werden, in dem der Bewerber das 18. Altersjahr vollendet.

2.4.3.
Jungfischer gelten nicht als Vereinsmitglieder.
Sie können ab dem 10. Altersjahr dem FVS beitreten und sind bis zum 18. Altersjahr beitragsfrei. Die Teilnahme an den Aktivitäten des Vereins ist diesen jedoch gestattet.

2.4.4. Die Anmeldung zum Vereinsbeitritt ist schriftlich einzureichen.
Die Generalversammlung entscheidet über die Aufnahme in den Verein.

2.4.5. Anmeldungen, welche nach der Generalversammlung eintreffen, können erst im darauffolgenden Jahr berücksichtigt werden.

2.4.6. Die Teilnahme an der Generalversammlung ist für Neumitglieder obligatorisch.

2.4.7. Der Austritt kann nur auf Ende des Vereinsjahres erfolgen. Er ist dem FVS schriftlich bis spätestens am 31. Dezember mitzuteilen.

2.4.8. Später eingehende Austritts-Meldungen werden erst im folgenden Jahr berücksichtigt. Der Vereinsbeitrag ist bis zu diesem Zeitpunkt geschuldet.

2.4.9. Mit dem Ausscheiden aus dem FVS fallen jegliche Ansprüche aus dem Vereinsvermögen dahin.

2.4.10. Die Vereinsmitglieder haben folgende Pflichten zu erfüllen:
- Begleichen des jährlichen Vereinsbeitrages
- Patentinhaber haben die gesetzlichen Fang- und Schonbestimmungen und den vom Schweizerischen Fischerei-Verband (SFV) erarbeiteten Ehrenkodex einzuhalten.

2.5.
Freimitglieder
2.5.1. Vereinsmitglieder erhalten mit dem 65. Altersjahr die Freimitgliedschaft, sofern sie ohne Unterbruch während 15 Jahren dem Verein angehört haben.

2.5.2. Freimitglieder begleichen die Hälfte des an der Generalversammlung beschlossenen, ordentlichen Jahresbeitrages

3.1. Die Organe des FVS sind:
3.1.1. Generalversammlung
3.1.2. Vorstand
3.1.3. Rechnungsrevisoren

3.2. Generalversammlung
3.2.1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des FVS. Sie wird aus allen stimmberechtigen Mitglieder gebildet.

3.2.2. Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils im 1. Quartal des Jahres in Schönenwerd und Umgebung statt.

3.2.3. Eine ausserordentliche Generalversammlung findet durch die Einberufung des Vorstandes statt.

3.2.4. Ein Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder kann schriftlich eine ausserordentliche Generalversammlung verlangen.
Diese ist durch den Vorstand einzuberufen und hat innerhalb von vier (4) Wochen nach Einreichung des Begehrens stattzufinden.

3.2.5. Anträge aus Mitglieder-Kreisen zu Handen der Generalversammlung sind bis spätestens am 31.12. vor deren Stattfinden schriftlich einzureichen.

3.2.6. Die Traktanden sind den Mitgliedern mindesten 4 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich zuzustellen.

3.2.7. Die Generalversammlung kann nur über die in der Traktandenliste aufgeführten Geschäfte einen gültigen Beschluss fassen.

3.3.
Kompetenzen der Generalversammlung
3.3.1. Wahl des Vorstandes
3.3.2. Wahl der Rechnungsrevisoren
3.3.3. Genehmigung der Jahresberichte, der Jahresrechnung und des Budgets
3.3.4. Festsetzung des Jahresbeitrages
3.3.5. Kreditbewilligungen die Fr. 3'000.- übersteigen
3.3.6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
3.3.7. Beitritt zu Verbänden, welche die Fischereiinteressen wahren
3.3.8. Genehmigung der Ausschlüsse und der Eintritte
3.3.9. Gesamt- oder Teilrevision der Statuten
3.3.10. Auflösung des Vereins

3.4. Beschlüsse / Wahlen
3.4.1. Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.

3.4.2. Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden der Generalversammlung der Stichentscheid zu.

3.4.3. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen.

3.4.4. Die Generalversammlung kann geheime Abstimmung beschliessen, wenn dies mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Anwesenden verlangen.

3.5. Vorstand
3.5.1. Der Vorstand besteht aus dem von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählten Präsidenten, zwei oder mehr Vize-Präsidenten, dem Kassier, dem Aktuar und weiteren Mitgliedern.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.

3.5.2. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist.

3.5.3. Für Beschlüsse ist das einfache Mehr der Anwesenden massgebend.

3.5.4. Der Vorstand behandelt alle Tagesgeschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.
3.5.5. Die Finanzkompetenz des Vorstandes beträgt Fr. 3'000.- je Fall.

3.5.6. Unterschrifts-Berechtiqung
- Normale Tagesgeschäfte können vom Präsidenten, den Vize-Präsidenten, dem Aktuar und dem Kassier einzeln unterschrieben werden.
- alle übrigen Geschäfte, wie zum Beispiel Beurkundungen, Verträge, grössere Anschaffungen u.s.w., dürfen nur mit Kollektiv-Unterschrift zu zweien unterzeichnet werden.

3.5.7. Die Vize-Präsidenten vertreten den Präsidenten in dessen Verhinderungs- oder Abtretungsfall.

3.5.8. Der Aktuar führt das Protokoll über die Vorstandsitzungen und die Generalversammlung.

3.5.9. Der Kassier führt das Rechnungswesen.

3.5.10. Das für den administrativen Bereich zuständigen Vorstandsmitglied fuhrt auch das Mitgliederverzeichnis.

3.6. Rechnungswesen
3.6.1. Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, welche die Jahresrechnung prüfen und Bericht und Antrag an die Versammlung stellen.

4.1. Zusammensetzung der finanziellen Mittel
4.1.1. Jahresbeiträge der Mitglieder
4.1.2. Verkauf von Dienstleistungen an Dritte
4.1.3. allfälligen Subventionen und Zuwendungen

4.2. Haftung
4.2.1. Der FVS haftet ausschliesslich mit seinem Vereinsvermögen

5.1. Die Auflösung des FVS kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden.

5.2. An dieser Generalversammlung müssen mindesten 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Davon müssen mindestens 3/4 für die Auflösung stimmen.

5.3. Im Falle einer Auflösung beschliesst die Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

5.4. Eine Zweckentfremdung des Vereinsvermögens oder Aufteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Die vorliegenden Statuten wurden am 06.03.2009 durch die Generalversammlung des Fischer-Vereins Schönenwerd u.U. genehmigt und treten rückwirkend auf den 01.01.2009 in Kraft.

Der Präsident:
Stephan von Däniken

Vize-Präsident:
Werner Beck